Checkliste – Aktiengesellschaft: Ernennung eines Liquidators
- Wählbarkeit
- Liquidator
- braucht nicht Aktionär zu sein
- kann eine juristische Person sein
- Wohnsitzerfordernis
- Mindestens ein Liquidator
- muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein, ansonsten der Richter auf Antrag eines Aktionärs oder Gläubigers einen Liquidator ernennt, der dieses Erfordernis erfüllt (vgl. OR 740 Abs. Abs. 3)
- Mindestens ein Liquidator
- Unwählbarkeit
- Revisionsstelle.
- Liquidator
- Wahldauer
- In der Regel für die ganze des Liquidationsverfahrens.
- HR-Eintrag
- Sowohl der „Aktionär-Liquidator“ wie auch der „Nichtaktionär-Liquidator“ sind im HR einzutragen (OR 740 Abs. 2).
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