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Unternehmensliquidation

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Auflösung der Gesellschaft

Rechtsgebiet:
Unternehmensliquidation
Stichworte:
Unternehmensliquidation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Durch die Auflösung wechselt die Gesellschaft ihren Zweck von der gewinnstrebigen Führung des Unternehmens einer bestimmten Branche in den Liquidationszweck.

Anders ausgedrückt: Die Gesellschaft wechselt vom werbenden zum sterbenden Unternehmen.

Kein Auflösungsbeschluss bei überschuldeter Gesellschaft

  • Die Überschuldung der Gesellschaft ist ein Ausschlussgrund, eine ordentliche Auflösung von den Aktionären an der GV beschliessen zu lassen.
  • Im Überschuldungsfalle ist – abgesehen von der unverzüglichen Veranlassung einer echten und ausreichenden Sanierung – der Richter zu benachrichtigen.
  • Weitere Informationen zur Überschuldung einer Gesellschaft

Auflösungsgründe

Die Gesellschaft wird nach OR 736 aufgelöst:

  1. nach Massgabe der Statuten (OR 736 Ziff. 1)
  2. durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist (OR 736 Ziff. 2)
  3. durch die Eröffnung des Konkurses (OR 736 Ziff. 3)
  4. durch Urteil des Richters, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen (OR 736 Ziff. 4)
    1. Statt derselben kann der Richter auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen.
  5. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

Auflösung der AG aus wichtigem Grund

Die Abwägung

  • der Interessen der klagenden Aktionäre im Verhältnis zu den Interessen der Gesellschaft
  • die andauernden Verletzungen der Aktionärsrechte
  • die ins Unzumutbare umgeschlagenen Verhältnisse
  • die Infragestellung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft
  • uam

müssen das Vorliegen wichtiger Gründe annehmen lassen (vgl. auch OR 736 Ziffer 4).

Als wichtige Gründe gelten:

  • wiederholt nicht ordnungsgemäss Einberufung der GV
  • schwere finanzielle Benachteiligung
  • schwere wiederholte Missachtung der Kontrollrechte des Minderheitsaktionärs
  • jahrelange Dividendenherabsetzungen unter gleichzeitiger Erhöhung von VR-Entschädigungen und Direktionssalären der Mehrheitsaktionäre.

Ernennung Liquidator

siehe unter » Liquidator

HR-Anmeldung

Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Fälle von OR 736 Ziff. 1, 2 und 5 zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (vgl. OR 737). Die Gesellschaft hat inskünftig den Firmenzusatz „in Liq.“ zu führen.

Folgen

Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation (vgl. OR 738).

Ausnahmen:

  1. Fusion
  2. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
  3. Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Varianten sind somit:

  • Auflösung mit Liquidation
  • Auflösung ohne Liquidation
    • Fusion
    • Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
    • Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Umgekehrt ist die Reihenfolge nur, wenn trotz stiller oder faktischer Liquidation die Gesellschaft dann doch noch aufgelöst wird; ein weiterer Aspekt ist dann, ob die nachträglich aufgelöste Gesellschaft auch noch im Handelsregister (HR) gelöscht wird.

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