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Unternehmensliquidation

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Liquidatorenhaftung

Rechtsgebiet:
Unternehmensliquidation
Stichworte:
Unternehmensliquidation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Liquidatorenhaftung kann im wesentlichen 4 Aspekte beschlagen:

  • Zivilrecht
  • Steuerrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Strafrecht.

zivilrechtlich

Der Liquidator haftet gegenüber Gläubigern, der Gesellschaft und den Aktionären

steuerrechtlich

Die Liquidatoren haften persönlich für die Steuerzahlung:

  • Direkte Bundessteuer
    • Liquidatoren von Geschäftsbetrieben oder Betriebsstätten in der Schweiz, deren Rechtsträger keinen steuerlichen Sitz in der Schweiz haben, haften mit dem Steuerpflichtigen bis zum Betrage des Reinerlöses solidarisch mit (BDBSt 13 Abs. 3 lit. d)
  • Verrechnungssteuer (VStG 15)
  • Mehrwertsteuer (MWSTG 15 Abs. 1 lit. e und 15 Abs. 2)
  • Zollforderungen und u.U. sonstige öffentlich-rechtliche Gebühren und Abgaben
  • Gebühren aus Handelsregisteranmeldungen (HRGebT 21 Abs. 1)
    • Primärhaftung: Gesellschaft
    • Sekundärhaftung: Anmeldender, zB VR, Notar oder Rechtsanwalt.

Haftung des Verwaltungsrates für Steuern

  • vgl. Prof. RA Dr. iur. Peter Böckli, „Die Haftung des Verwaltungsrates“, in STR 1985 S. 519 ff.

sozialversicherungsrechtlich

  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung [AHV] (AHVG 52 + 87)
  • Berufliche Vorsorge [BVG] (BVG 76 ff.)
  • Unfallversicherung [UVG] (UVG 112 ff.)
  • Ergänzungsleistungen zur AHV [ELG] (ELG 16 ff.)
  • Arbeitslosenversicherung [AVIG] (AVIG 105 ff.)
  • Krankenversicherung [KVG] (KVG 92 ff.)
  • Invalidenversicherung [IVG] (IVG 70)
  • Familienzulagen [FLG] (FLG 23)
  • Erwerbsersatz [EOG] (EOG 25)

Haftung des Verwaltungsrates für AHV-Beiträge

strafrechtlich

  • Ordnungsbusse nach OR 943
  • Straftatbestand gegen das Vermögen
    • unwahre Angaben über kfm. Gewerbe (StGB 152)
    • unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (StGB 153)
  • ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (StGB 325 i.V.m. 326)

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