Es ist wie folgt zu differenzieren:
Anteilsrechte im Privatvermögen
- Steuerbarer Ertrag
- Liquidationsüberschuss stellt steuerbarer Beteiligungsertrag dar, welcher zusammen mit dem Einkommen des Gesellschafters (progressionsbeeinflussend) der Einkommenssteuer unterliegt (DBG 20 Abs. 1 lit. c)
- Bemessungsgrundlage
- Grundsatz 1: Nennwertprinzip
- Grundsatz 2: Kapitaleinlageprinzip
- Resultat:
- Rückzahlung Liberierungsbetrag steuerfrei
- Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Kapitaleinlageprinzip) steuerfrei
- Rest Steuerbarer Beteiligungsertrag
Anteilsrechte im Geschäftsvermögen (natürlicher oder jur. Personen)
- Steuerbarer Ertrag
- Differenz zwischen Liquidationsüberschuss und Einkommens- bzw. Ertragssteuerwert der Anteilsrechte stellt steuerbares Einkommen bzw. steuerbaren Gewinn dar (= Buchwertsprinzip)
- Steuersubjekte
- Selbständigerwerbende:
- Geltendmachung der Teilbesteuerung des Liquidationsüberschusses unter Berücksichtigung von DBG 18b und der jeweils massgebenden kantonalen Steuerbestimmungen
- Kapitalgesellschaften
- Geltendmachung der Beteiligungsermässigung gemäss DBG 69 f. und 28 Abs. 1
- Holdinggesellschaften
- Geltendmachung der (Gewinn-)Steuerfreiheit des Liquidationsergebnisses auf kantonaler Stufe
- Selbständigerwerbende:
Unternehmenssteuerreform II
Judikatur
- BL Kantonsgericht vom 08.05.2019 (BLStPra 3/2019 33-38; Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und privilegierte Besteuerung, bezüglich Beweis + stille Reserven)
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