LAWINFO

Unternehmensliquidation

QR Code

Vollliquidation

Rechtsgebiet:
Unternehmensliquidation
Stichworte:
Unternehmensliquidation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Liquidationsbegriff

Der zivil- und steuerrechtliche Liquidationsbegriff sind nicht identisch:

  • Steuerrechtlich orientiert sich der Liquidationsbegriff in wirtschaftlichem Sinn.
  • Steuerrechtlich treten daher die Steuerfolgen auch bei faktischer Liquidation ein.

Steuerlicher Liquidationseintritt

Ein Unternehmen gilt steuerrechtlich als faktisch liquidiert, wenn es

  • seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat
    • zB keine Umsätze aus Geschäftstätigkeit in der Jahresrechnung
  • Aktiven liquidiert hat
    • nur noch flüssige Mittel auf der Bilanz-Aktivseite
    • leicht verwertbare Aktiven
      • zB Guthaben gegenüber den Gesellschaftern
      • zB börsenkotierte Aktien
  • Verbindlichkeiten getilgt sind
    • ua namentlich die von der Gesellschaft geschuldeten ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuern
      • zB auch bei überjährigen Liquidationen aus den Abschlüssen der einzelnen Liquidationsjahre.

Ertragssteuern

Resultiert nach Versilberung der Aktiven und Tilgung der Passiven ein Liquidationsüberschuss und liegt dieser über dem Gewinnsteuerwert, so

  • realisiert die Unternehmung ihre stillen Reserven
  • erzielt dadurch einen steuerbaren Kapitalgewinn
  • hat die Gesellschaft die Gewinnsteuer zu bezahlen, sofern und soweit nicht Kapitalverluste bzw. Liquidationskosten in Abzug gebracht werden können.

Hinweis

Steuerrelevant ist der Liquidationsüberschuss und nicht die Rückzahlung des Liberierungsbetrages.

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungsteuer ist geschuldet, unter Berücksichtigung des ggf. anwendbaren Kapitaleinlageprinzips (Steuerfreiheit der Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern, und Zuschüssen),

  • von der Differenz zwischen Liquidationsüberschuss und Nennwert der Anteilsrechte (VStV 20 Abs. 1)
  • von der Gesellschaft,
    • wobei diese die Steuer zwingend auf die Leistungsempfänger (Gesellschafter) weiterüberwälzen muss.

Tipps

Läuft die Gesellschaft Gefahr die latenten Verrechnungssteuerschulden nicht mehr bezahlen zu können oder lassen sich Handlungen der Organe als faktische Liquidation interpretieren, so ist es von Vorteil

  • die Hinterlegung der aufgelaufenen Verrechnungssteuern zu verlangen
  • die zuständige Steuerverwaltung zum Erlass einer Sicherstellungsverfügung zu motivieren.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.