Gesellschaftsrecht: Informationen zum Thema Unternehmensliquidation
Aktiengesellschaft: Ernennung eines Liquidators
Checkliste – Aktiengesellschaft: Ernennung eines Liquidators
Wählbarkeit
Liquidator
braucht nicht Aktionär zu sein
kann eine juristische Person sein
Wohnsitzerfordernis
Mindestens ein Liquidator
muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein, ansonsten der Richter auf Antrag eines Aktionärs oder Gläubigers einen Liquidator ernennt, der dieses Erfordernis erfüllt (vgl. OR 740 Abs. Abs. 3)
Unwählbarkeit
Revisionsstelle.
Wahldauer
In der Regel für die ganze des Liquidationsverfahrens.
HR-Eintrag
Sowohl der „Aktionär-Liquidator“ wie auch der „Nichtaktionär-Liquidator“ sind im HR einzutragen (OR 740 Abs. 2).