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Unternehmensliquidation

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Voraussetzungen und Folgen der Wiedereintragung einer Gesellschaft

Rechtsgebiet:
Unternehmensliquidation
Stichworte:
Unternehmensliquidation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Checkliste: Voraussetzungen und Folgen der Wiedereintragung einer Gesellschaft

Einleitung

Vorweg ist festzuhalten, dass mit der Löschung einer Gesellschaft deren juristische Existenz beendet wird.

Eine weitere Geltendmachung der Gläubigerrechte setzt die Wiedereintragung der Gesellschaft voraus.

Voraussetzungen

Will der Gläubiger die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft verlangen, wird von ihm folgendes verlangt:

  1. Antrag ans zuständige Gericht
  2. Schützeswertes Interesse an der Wiedereintragung
    • Kein Rechtsschutzinteresse, wenn
      • die schuldnerische Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr hat
      • der Gläubiger seine Interessen auf einem andern, ihm ebenfalls zumutbaren Weg durchsetzen kann
      • Gerichte nehmen Rechtsmissbrauch i.S.v. ZGB 2 Abs. 2 an
    • Rechtsschutzinteresse vorhanden, wenn
      • die Wiedereintragung dem Gläubiger im Falle einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ermöglichen soll, von der Gläubigergemeinschaft die Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche zu erlangen.
  3. Glaubhaftmachung der Existenz seiner Forderung
    • Glaubhaftmachung ist ein herabgesetztes „Beweismass“ im Zivilprozess.

Folgen

  • Wiedereintragung ex nunc (ab nun)
  • Wiederaufleben der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft
  • Wiedereintragung macht Auflösung der Gesellschaft nicht rückgängig
    • Folgen
      • Nichtwiederaufnahme der Geschäftstätigkeit
      • Wiederaufnahme, Durchführung und Beendigung der Liquidation
  • Wiederherstellung der Organfunktionen
  • Pflichten der Liquidatoren leben wieder auf
  • Nach fortgesetzter und beendeter Liquidation ist die wieder eingetragene Gesellschaft zu löschen.

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