Hinweis: Die Einzelfirma als Personenunternehmen
Die Einzelfirma zählt zu den Personenunternehmen. Informationen zur Liquidation weiterer Personenunternehmen finden Sie hier:
Ausgangslage
Bei der Einzelfirma ist neben der natürlichen Person kein aufzulösender Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit vorhanden.
Überblick: Einzelfirma-Liquidation
Die Willensbildung erfolgt durch den Geschäftsinhaber.
An den Auflösungs- und Liquidationskriterien der juristischen Person lassen sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Einzelfirma die notwendigen Schritte ablesen:
- Auflösung
- Ein Auflösungsbeschluss ist nicht zu fassen.
- Grund: Es besteht kein eigener Rechtsträger.
- Liquidation
- Bestandesaufnahme
- siehe Formelle Liquidation
- Verwertungsphase
- siehe Formelle Liquidation
- Verteilungsphase
- Entfällt, da der Einzelkaufmann als natürliche Person Eigentümer des Geschäftsvermögens war und Inhaber des Surrogates (Liquidationserlöses) wird.
- HR-Löschung nach beendigter Liquidation
- siehe HR-Löschung
- Bestandesaufnahme
Liquidation und HR-Löschung
Liquidation
Die Liquidation der Einzelfirma beschränkt sich angesichts der Ausgangslage auf folgende Punkte
- Bestandesaufnahme
- Verwertung
- HR-Löschung.
HR-Löschung
Der rein deklaratorisch erfolgte Einzelfirma-Eintrag im HR wird im Sinne einer Mutation mit dem Vermerk „Einzelfirma infolge Geschäftsaufgabe erloschen“ gelöscht.