Bei der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen der Einzelfirma ins Privatvermögen, zB im Kanton Zürich, ist schon bisher keine Grundstückgewinnsteuer erhoben worden bzw. wurde die Besteuerung der Stillen Reserven auf der Differenz von Anlagekosten zum Verkehrswert für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke schon bisher aufgeschoben. Die Problematik entstand aber bei den Bundessteuern, bei den AHV-Beiträgen und bei den Staats- und Gemeindesteuern in Kantonen mit dualistischem System (sog. „St. Galler-System“).
„Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben“ (DBG 18a Abs. 1).
Aufgrund dieser Steueraufschubsmöglichkeit erfolgt die Besteuerung nicht mehr fiktiv, sondern mit der tatsächlichen Veräusserung der Immobilie.