Die KlG wird ohne Liquidation beendet, wenn
- ein Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen mit Aktiven und Passiven gemäss OR 181 übernimmt
- Einigung ist Voraussetzung
- Weiterführung ohne die ausscheidenden Gesellschafter (OR 576)
- ein Gesellschafter seinen einen wichtigen Grund setzenden, ausscheidenden Kompagnon finanziell ablöst und das Geschäft fortsetzt (vgl. OR 579).
Die gesellschaftsvertraglichen Beziehungen bleiben aufrecht und entfallen nicht mit Eintritt des Auflösungsgrundes; sie bleiben – mit veränderter Zielsetzung – weiter bestehen, bis der ausscheidende Gesellschafter befriedigt ist.