Auf Widerspruch eines Gesellschafters gegen nachgenannte Handlungen entscheidet der Richter auf Begehren des einsprechenden Gesellschafters:
- Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis
- Ablehnung eines Gesamtverkaufs
- Beschlossene Art der Veräusserung von Grundstücken.
Passivlegitimation
- Der Anspruch auf das Liquidationsergebnis, der die innergesellschaftliche Beziehung betrifft und sich auf die Auflösung der Gesellschaft bezieht, ist nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen den anderen Gesellschafter zu richten.
- Quelle: Handelsgericht ZH, 29.04.2009, ZR 2009, S. 257