Ausgangslage
Nach geltendem Recht wird bei der Geschäftsaufgabe eines Selbständigerwerbenden der Liquidationsgewinn mit dem Einkommen besteuert. Diese Zusammenrechnung hat wegen der Progression eine Erhöhung der Einkommenssteuer zur Folge.
Verlustverrechnung
- Verluste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit können innerhalb der gleichen Steuerperiode mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden (innerperiodische Verlustverrechnung). Sie können auch innerhalb eines begrenzten Zeitraums von sieben Jahren mit späteren Gewinnen aus der gleichen Geschäftstätigkeit verrechnet werden (Verlustvortrag, zwischenperiodische Verlustverrechnung).
- Ausgeschlossen ist der Verlustvortrag hingegen bei Geschäftsaufgabe, denn Verluste dürfen in Folgejahren nur mit Gewinnen desselben Unternehmens verrechnet werden, nicht hingegen mit Einkünften aus einer anderen Einkommensquelle (Lohn, Vermögensertrag etc.) oder einer anderen Unternehmung.
- Quelle: BStPra 8/2001, S. 483 ff.; vgl. auch BGE 2C.101/2008 vom 16.06.2008
- Unternehmenssteuerreform II (USTR II)
- Entlastung von Einzelfirmen und Personengesellschaften in Übergangsphasen
- Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
- Verpachtung des Geschäftsbetriebes
- Tod des Unternehmers
- Geschäftsaufgabe – Privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns
- Inkrafttreten / Kantone / Fazit