Die Kommanditgesellschaft zählt zu den Personenunternehmen. Informationen zur Liquidation weiterer Personenunternehmen finden Sie hier:
Ausgangslage
Es gelten die Ausführungen zur Kollektivgesellschaft.
Bei der Kommanditgesellschaft ist nach Gesellschaftertypen zu differenzieren zwischen
- Komplementären (unbeschränkt haftenden Gesellschaftern, die stabilen Positionen im Gesellschaftergefüge)
- Kommanditären (eher Geldgeber, wo Veränderungen üblicher sind).
Im Gegensatz zur KlG gibt es bei der KmG mehr Gesellschafterwechsel und weniger Auflösungen.
Weiterführende Informationen
- Für Komplementäre wie für Kommanditäre geltend die Regeln der KollG.
Gesetzliche Grundlage
Auflösung und Liquidation
Weiterverweisung auf Recht der KlG
Für die Beendigung einer KmG (Auflösung und Liquidation) gelten die gleichen Regeln wie für die KlG, so ausdrücklich OR 619.
Abweichung bei der KmG
Im Verhältnis zu den Auflösungs- und Liquidations-Regeln der KlG ist folgender Unterschied auszumachen:
- Im Gegensatz zum Tod des Kollektivgesellschafters bzw. Komplementärs zieht der Tod des Kommanditärs nicht die Auflösung der Gesellschaft nach sich (OR 619 Abs. 2).