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Unternehmensliquidation

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Liquidation nach Konkurseinstellung mangels Aktiven

Rechtsgebiet:
Unternehmensliquidation
Stichworte:
Unternehmensliquidation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Über die Gesellschaft wurde der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde eingestellt, weil

  • die Gesellschaft aus Sicht der Konkursverwaltung zu wenig liquide, d.h. freie Aktiven hat; keine freien Aktiven sind zB
    • an die kreditgebende Bank zedierte Debitorenguthaben
    • mit Hypotheken belastete Immobilien
    • Dritteigentum
  • das Konkursverfahren nur im Gläubigerinteresse durchgeführt wird und deshalb auf eine Durchführung verzichtet wird, falls nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt sind;
  • kein Gläubiger gegen die auf Antrag der Konkursverwaltung vom Konkursrichter angeordnete Einstellung des Konkursverfahrens, im Falle, dass nicht der verlangte Vorschuss bezahlt und weitere Kosten übernommen würden, Beschwerde erhob;
  • kein Gläubiger den von der Konkursverwaltung verlangten Kostenvorschuss bezahlte.

Die History, die zur Konkurseröffnung führte, ist unmassgeblich:

  • Konkursbegehren eines Gläubigers gegen die operative Gesellschaft
  • Überschuldungsanzeige der Organe bzw. Insolvenzerklärung
    • während laufender Tätigkeit der Gesellschaft
    • nach Auflösung der Gesellschaft, aber vor Beginn ihrer freiwilligen Liquidation
    • während der freiwilligen Liquidation.

Voraussetzungen

Die Organe der Gesellschaft haben die freiwillige Liquidation neu aufzunehmen bzw. eine frühere wiederaufzunehmen, unter Berücksichtigung allfälliger Liquidationshandlungen der Konkursverwaltung, wenn

  • die Gesellschaft nicht im Handelsregister gelöscht wurde
    • HRegV 158
    • Konkursverwaltung hat dem Handelsregister zu melden, ob und in welchem Wert noch Aktiven vorhanden sind, was einer sofortigen Löschung entgegensteht
  • die Organe nicht vorgängig demissionierten » Organisationsmängel-Liquidation

Weiterführende Informationen

  • HRegV Art. 158: Meldung und Eintragung des Konkurses
  • An der Weiterverfolgung der Gemeinschuldnerin interessierte Gläubiger sollten sich rechtzeitig mit der Meldung der Konkursverwaltung an das Handelsregisteramt und dessen weiteres Vorgehen befassen, ist doch die Wiedereintragung einer im HR einmal gelöschten Gesellschaft formal, materiell und vom Kosten-/Nutzenverhältnis her sehr schwierig.

Zivilrecht

Ist das Konkursverfahren rechtskräftig mangels Aktiven eingestellt, löst dies für die (noch im HR eingetragenen) Organe folgende Wirkungen aus:

  • Es gelten die allgemeinen Regeln der Unternehmensliquidation:
    • Wahl der Liquidationsorgane, sofern und soweit diese nicht bereits vor Konkurseröffnung gewählt wurden; sofern keine Wahl der Liquidatoren stattgefunden hat, resp. stattfindet, kommen entweder die Liquidatoren gemäss Statuten oder aber der Verwaltungsrat zum Zug
    • Erstellung einer neuen Liquidationseröffnungs-Bilanz
  • Beantragung der Spezialliquidation nach SchKG 230a:
    • = konkursamtliche Verwertung pfandbelasteter Gegenstände auf Antrag des Pfandgläubigers
      • Immobilien
      • Retentionsgut in Mietverhältnissen
      • Sonstiges Retentionsgut (z.B. arbeitsvertragl. Retention von Betriebsmitteln)?
      • Verpfändete Guthaben, Wertrechte etc.
      • Vgl. nachfolgend Zwangsvollstreckungsrecht
  • Liquidationsplan für die nicht der Spezialliquidation nach SchKG 230a unterworfenen Gegenstände:
    • Planerstellung (Aktiven und Passiven, aufgrund oberwähnter Liquidationseröffnungsbilanz)
    • Terminliches?
      • Zuwarten bis zur Konsolidierung von Aktiven?
      • Schuldbefreiende Übertragung an Gläubiger von Debitorenguthaben an Zahlung statt?
      • Zuwarten bis zur Klärung, ob bestimmte Gläubiger von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen?
      • Abgesehen von Forderungen, für deren Erfüllung die Organe persönlich haften (AHV, Quellensteuer, MWST, teils BVG), und für Rest möglicherweise die „Zwei-Jahres-Frist“ für Betreibung auf Pfändung abwarten?
    • Ausscheidung von Dritteigentum, sofern und soweit dieses nicht unter die Spezialliquidation fällt?
      • Leasinggegenstände
      • Eigentumsvorbehaltsgegenstände
      • Gerichtliche Hinterlegung, falls verschiedene Rechtssubjekte Anspruch auf denselben Wert resp. dieselbe Sache beanspruchen?
    • Reihenfolge allfälliger Zahlungen?
      • Anschliessend an die Zahlung von Schulden, für deren Erfüllung die Organe persönlich haften, und ev. Abwarten der „Zwei-Jahres-Frist“ für eine Betreibung auf Pfändung:
        • Festlegung der Ausschüttungsreihenfolge?
          • Passives resp. reaktives Verhalten?
            • Bestimmung der Zahlungen und Zahlungsreihenfolge durch die Gläubiger selbst, d.h. durch deren Betreibungsmassnahmen?
          • proaktives Verhalten?
            • Gruppierung analog Konkursklassen oder nach Datum der Fälligkeit?
        • Gläubigergruppe, die nur teilweise befriedigt werden kann?
          • Auszahlung nach „Giesskannenprinzip“? Vorausgenehmigung der Teilzahlung per Saldo aller Ansprüche (teilw. Schulderlass)?
    • Abschlusshandlungen?
      • Anschliessende HR-Löschung motivieren, formal oder auf dem Wege eines Organisationsmangels?
      • Archivierung, Aufbewahrungsort und Vernichtung nach 10 Jahren seit jeweiligen Geschäftsvorgang von Gesellschaftsakten sowie Kostenfrage?
      • Ersatzvornahmeweise Bestimmung des Verwahrungsorts der Geschäftsbücher durch das Handelsregisteramt?
      • Bei Widerspruch gegen die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister durch Dritte: Mitteilung des Rücktritts resp. der Niederlegung aller Funktionen, welche im Handelsregister eingetragen sind?
    • Das heikle Liquidationsprozedere im Anschluss an eine Konkurseinstellung mangels Aktiven ist stark von den individuellen Verhältnissen im konkreten Einzelfall abhängig!
      • Die vorstehend aufgelisteten Fragestellungen zielen auf eine Themensensibilisierung und sind ausdrücklich nicht als Empfehlung zu verstehen!

Weiterführende Informationen

  • Bei der Einstellung des Konkursverfahrens stellt sich oft die Frage, welche Gegenstände die Konkursverwaltung den (Liquidations-)Organen herauszugeben hat und welche nicht:
    • Geldbeträge aus während des Konkursverfahrens bezahlten Debitorenguthaben (Bank oder Organe?)
    • Dritteigentum (Eigentumsansprecher oder Organe?)
    • usw.
  • Leasinggeber, Vermieter von beweglichen Sachen und Lieferanten mit Leistungen unter Eigentumsvorbehalt sehen sich, sofern und soweit sie den Raumvermieter der Gemeinschuldnerin nicht über ihr Eigentumsrecht informierten und bösgläubig machten, mit einem Aussonderungskonflikt konfrontiert:
    • Mit schlechteren Möglichkeiten, wenn der Raumvermieter eine Spezialliquidation nach SchKG 230a verlangt.
    • Mit besseren Möglichkeiten, wenn der Raumvermieter eine Spezialliquidation nach SchKG 230a nicht verlangt.

Zwangsvollstreckungsrecht

Die Konkurseinstellung mangels Aktiven zeitigt bei juristischen Personen folgende zwangsvollstreckungsrechtlichen Wirkungen:

  • Bestehende Betreibungen: leben wieder auf
    • Die ehemals hängigen Betreibungen können in dem Stadium, in welchem sie sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden haben, fortgesetzt werden.
    • Entsprechende Antragstellung ist empfehlenswert.
  • Neubetreibung: Gemeinschuldnerin kann während 2 Jahren auf Pfändung betrieben werden
  • Verpfändete Aktiven: Spezialliquidation nach SchKG 230a
    • Möglichkeit, beim Konkursamt eine sog. „Spezialliquidation“ zu verlangen.
    • Spezialliquidationsverfahren ist eine auf pfandbelastete Gegenstände der ehem. Konkursmasse beschränkte konkursamtliche Verwertung.

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